Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in gleich zwei Fällen ein Vorabentscheidungsersuch vorgelegt. Diese beziehen sich jeweils auf folgende Fragestellung: Verfällt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers, wenn dieser seitdem ununterbrochen arbeitsunfähig ist, in jedem Fall 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres? Oder spielen für den definitiven Verfall nach Ablauf der Frist noch andere Faktoren eine Rolle?

Nach Auffassung des BAG (im Einklang mit dem EuGH) verfallen nicht genommene Urlaubstage 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Etwas anderes kann sich aber daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer auf diesen Umstand nicht hingewiesen worden ist. Hierauf bezieht sich die Fragestellung des BAG an den EuGH.

Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer ein angemessener bezahlter Jahresurlaub zu, der im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden sollte.

Die genaue Anzahl der Urlaubstage regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Hiernach haben Arbeitnehmer einen gesetzlich verankerten Mindestanspruch auf Erholungsurlaub von 20 Werktagen pro Jahr bezogen auf eine Fünftagewoche und 24 Werktage pro Jahr bezogen auf eine Sechstagewoche. Selbstverständlich kann durch Tarifvertrag oder auch durch individuellen Arbeitsvertrag eine darüber hinausgehende Zahl an Urlaubstagen vereinbart werden.

Wenn man nun aber über mehrere Monate oder gar 1 Jahr krank ist, bedeutet dies keineswegs den Verlust des Urlaubsanspruchs für das zurückliegende Jahr. So wurde bereits im 2012 durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass bis 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres noch der Urlaubsanspruch im Krankheitsfall geltend gemacht werden kann. Das heißt ganz konkret, dass der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer länger krank war, auch ohne entsprechende tarifvertragliche Grundlage erst am 31. März des übernächsten Kalenderjahres, dem sogenannten Übergangszeitraum, verfällt.

Selbst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses direkt im Anschluss an eine lang andauernde Krankheit (etwa aufgrund einer krankheitsbedingten Kündigung) kann der Urlaub noch eine Rolle spielen. Hier kann dann nämlich unter Umständen einen Anspruch auf sogenannte Urlaubsabgeltung gemäß. § 7 Absatz 4 BUrlG bestehen. Hiernach kann der Arbeitnehmer Geld für den nicht genommenen Urlaub verlangen, wenn es ihm – etwa wegen der Krankheit – nicht möglich war, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub zu nehmen.

Wie bereits erwähnt, verfiel der Urlaub bisher jedoch am 31. März des übernächsten Jahres. Jedoch soll genau dieser Umstand nunmehr durch den EuGH überprüft werden. Die Kläger in dem vorliegenden Fällen sind nämlich der Ansicht, dass den Arbeitgeber hier die Pflicht trifft, den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Verfall seines Urlaubs aufmerksam zu machen. Die Vorinstanzen haben die Klagen der Arbeitnehmer bereits abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht ist jedoch nunmehr der Auffassung, dass es für die Entscheidung, ob die Urlaubsansprüche der Kläger verfallen sind, auf die Auslegung von Unionsrecht ankommt. Aus diesem Grund hat das BAG den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens um Klärung gebeten. Für die Entscheidung der Rechtsstreite bedürfe es nämlich einer Klärung der Frage, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf dieser 15-Monatsfrist oder gegebenenfalls einer längeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können. Sollte der EuGH hier zu dem Ergebnis gelangen, dass eine solche Obliegenheit seitens des Arbeitgebers besteht, so muss dieser in Zukunft umso mehr die Urlaubsansprüche seiner Arbeitnehmer im Auge behalten.

Letztendlich kann man sagen, dass das Zusammentreffen von Urlaub und Krankheit diverse Rechtsfolgen und Fallstricke nach sich ziehen kann, die für alle Beteiligten unter Umständen wichtig sein könnten. Im Zweifel sollten damit einhergehende Fragen mit einem hierauf spezialisierten Anwalt geklärt werden.

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Waldera aus der Rechtsanwaltskanzlei Karin Schulze

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