Bei Ausfall der Eltern können auch die Großeltern in Anspruch genommen werden
Hier ein paar Euros für die Klassenfahrt oder den Urlaub, da ein kleiner Zuschuss an die Eltern für die Schulbücher. Viele Großeltern stecken den Enkelkindern – wenn es denn finanziell möglich ist – gerne mal etwas zu oder unterstützen die eigenen Kinder bei anfallenden Kosten. Doch besteht möglicherweise sogar eine monatliche Unterhaltspflicht gegenüber den Enkelkindern?

Vorrangig sind die Eltern in der Pflicht
Solange Kinder minderjährig sind oder sich in ihrer ersten Ausbildung befinden und keine bzw. kaum eigene Einkünfte haben, haben sie einen Anspruch auf Unterhaltszahlung. Dieser richtet sich vorrangig gegen die Eltern. So weit, so gut. Aber was ist nun, wenn die Eltern selbst über keine (ausreichenden) Einkommen verfügen?
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte vor einiger Zeit einen Fall zu beurteilen, in dem ein Kind, vertreten durch seine Mutter, Auskunft von den Großeltern über deren Einkommensverhältnisse verlangte, um diese ggf. danach auf Unterhaltszahlungen in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.12.2021 – 13 UF 85/21).
Nachdem das Amtsgericht Nordhorn dem Kind den Anspruch auf Auskunft versagt hatte, änderte das Oberlandesgericht Oldenburg diese Entscheidung nach Beschwerde des Kindes ab und verpflichtete die Großeltern zur Auskunftserteilung.
Im vorliegenden Fall lebte das Kind bei seiner Mutter. Diese ging einer Halbtagstätigkeit nach. Der Kindsvater absolvierte zu Beginn des Verfahrens eine Ausbildung, trat jedoch im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle an.
Grundsätzlich ist es so, dass Großeltern im Rahmen einer sog. Ersatzhaftung auch für den Unterhalt ihrer Enkelkinder haften. Allerdings nur nachrangig – vorrangig sind die Eltern in der Pflicht. Die Großeltern können also nur in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind oder wenn eine Rechtsverfolgung gegen die Eltern ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist.

Die Eltern trifft eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit
Eltern haben sich darum zu bemühen, ein Einkommen zu erwirtschaften, mit dem sie ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhaltes den Kindesunterhalt finanzieren können. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nach, kann ihnen im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Im obigen Fall hätte die Mutter jedoch selbst bei Aufstockung ihrer Teilzeit- auf eine Vollzeitstelle kein ausreichendes Einkommen gehabt, da ihr Einkommen selbst dann noch unter dem sog. angemessenen Selbstbehalt von damals 1.400,00 € (heute 1.650,00 €) gelegen hätte.

Haftung der Großeltern auch für Unterhaltsrückstände
Für den Vater ging das Gericht zwar davon aus, dass dieser nun mit der neuen Arbeitsstelle den Kindesunterhalt für die Zukunft den Kindesunterhalt zahlen könne. Allerdings nahm das Gericht an, dass er in der Vergangenheit mangels Einkommen nicht leistungsfähig gewesen war und daher für die entstandenen Rückstände die Haftung der Großeltern grundsätzlich gegeben sei. Um festzustellen, ob diese selbst leistungsfähig sind und in welcher Höhe ggf. ein Anspruch besteht, sprach das Gericht dem Kind einen Auskunftsanspruch zu.

Die Großeltern können jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie selbst bei Zahlung von Unterhalt noch genug zur Finanzierung ihres eigenen Lebensunterhalts übrig haben. Um der Nachrangigkeit der Unterhaltspflicht gerecht zu werden, ist der Selbstbehalt gegenüber Enkelkindern deutlich höher als der gegenüber eigenen Kindern. Ob überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt besteht und wie hoch dieser ist, hängt also maßgeblich von den Einkommensverhältnissen ab.

Autorin: Rechtsanwältin Pia Borsing

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