Lebzeitiges Schenkungsversprechen für den Todesfall ersetzt nicht Testament!
In einem Fall, den das Landgericht Wuppertal am 06.03.2023 entschieden hat (LG Wuppertal 2 O 128/22), verstarb eine Frau, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Relativ kurz vor ihrem Versterben setzte sie sich mit ihren beiden besten Freundinnen zusammen, die bereits eine notarielle Generalvollmacht von ihr hatten. Die Erblasserin teilte den Freundinnen mit, dass es ihr letzter Wille sei, ihr nach dem Tod verbleibendes Vermögen zu jeweils ¼ an die beiden Freundinnen sowie zwei weitere Personen zu verteilen. Nach dem Tod der Frau setzten die beiden Freundinnen die Anweisung der Frau um. Dies war der Bank gegenüber möglich, da die Generalvollmachten auch über Tod hinaus galten. Die gesetzliche Erbin widerrief ihrerseits die Generalvollmachten der Freundinnen und verlangte Rückführung des Vermögens an die Erben.

Zu Recht, urteilte das Landgericht Wuppertal. Die Anweisungen der Erblasserin stellten keine wirksame letztwillige Verfügung dar. Diese hätte entweder eigenhändig ge- und unterschrieben werden oder notariell beurkundet werden müssen.

Der Verteilungswunsch der verstorbenen Frau sei rechtlich eine lebzeitige Schenkung, so das Gericht. Auch diese muss aber notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Alternativ kann die mangelnde notarielle Form durch den Vollzug der Schenkung geheilt werden, indem die Anteile entsprechend dem Willen der Erblasserin ausgekehrt werden. Dies geschah hier aber erst nach dem Tod. Dies genügt nicht zur Heilung der mangelnden Form. Eine formunwirksame Schenkung muss rückgängig gemacht werden. Die vier Beschenkten mussten somit das Erhaltene in den Nachlass zurückführen.

Durch ein anwaltliches Beratungsgespräch im Vorfeld hätte der Eintritt dieser Folge verhindert werden können.

Immer wieder kommt es vor, dass Nachlassregelungen unwirksam sind oder etwa ein handschriftliches Testament laienhaft widersprüchlich formuliert ist. In diesen Fällen kann es passieren, dass der letzte Wille des Erblassers nicht umgesetzt werden kann und das Ergebnis genau das ist, was der Erblasser auf gar keinen Fall wollte. Um dies zu vermeiden, sollte vor Regelung des Nachlasses unbedingt fachanwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Autorin: Fachanwältin für Familien- und Erbrecht Karin Schulze

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