Corona ist neu und erwischt viele von uns eiskalt. Die Kleinunternehmer, die Sorge um Existenz und Arbeitsplatz, um ältere Verwandte, unsere gesamte Wirtschaft. Auswirkungen hat Corona auch im Familienrecht beim Umgang mit dem Kind und beim Unterhalt für Ehegatten Kind. Beim Umgang fragt sich, ob dieser in Corona-Zeiten stattfindet oder ausgesetzt werden soll. Man wird differenzieren und abwägen müssen.

Ist einer der Beteiligten -Eltern oder Kind- mit dem Virus infiziert und steht unter Quarantäne, so müssen sämtliche Kontakte zu Außenstehenden sofort eingestellt werden. Das ist eindeutig, ein Verstoß dagegen wäre sogar gem. § 75 IfSG strafbar. Schwieriger sind die Fälle, in denen schwächere oder stärkere Risiken bestehen: das Kind oder eine Person im Haushalt gehört einer Risikogruppe an; jemand hatte mittelbaren Kontakt zu positiv Getesteten oder in einem Haushalt gibt es ein weitverzweigtes Patchwork-Geflecht (neuer Partner mit Kindern, die ihrerseits beim anderen Elternteil auf wieder andere Personen treffen…) mit der Folge, dass Ansteckungsketten bestehen, über deren Unterbrechung man nachdenken sollte.

Unter Umständen kann ein Test verlangt werden und über den Umgang nach Vorliegen des Testergebnisses entschieden werden. Auf gar keinen Fall ist die Corona-Krise zu eigenen Zwecken zu missbrauchen, um den Umgang zu vereiteln. Dies wäre der Fall, wenn ohne ersichtlichen Grund das Umgangsrecht für mehrere Wochen unter dem schlichten Hinweis auf Corona eigenmächtig ausgesetzt wird. Umgekehrt sollte kein Elternteil bei Vorliegen konkreter Risiken partout auf sein Umgangsrecht bestehen. Vorrang hat die Gesundheit und das Wohl des Kindes, aber auch seine sozialen Bindungen sind zu schützen. Wenn der Umgang ausgesetzt wird, sollte der Kontakt zwischen Kind und anderem Elternteil jedenfalls mittels Video-Konferenzen und Telefonaten gehalten werden.

Auch das Thema Corona und Unterhalt wirft aktuell Fragen auf.

Ein Beispiel: Ein unterhaltspflichtiger Vater ist in Kurzarbeit geraten und verdient nur noch 60 bzw. 67 % dessen, was er vorher hatte oder er ist selbständiger Unternehmer und seine Einnahmen brechen aufgrund einer Geschäftschließung völlig weg. Wie wirkt sich das auf die Unterhaltsverpflichtung aus?

Erste Frage ist: gibt es einen vollstreckbaren Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, Gerichtsbeschluss, gerichtlicher Vergleich)? Wenn es keinen Titel gibt, ist es einfach: der Unterhalt kann gekürzt werden. Dabei rate ich zu rücksichtsvollem Verhalten. Kommunizieren Sie mit der anderen Seite, in welcher Situation Sie sich befinden, stellen Sie nicht einfach die Zahlung ein. Der andere rechnet mit dem Geld und gerät möglicherweise in existenzielle Not, wenn das Geld plötzlich wegbleibt. Suchen Sie nach einer Lösung, letztlich müssen wir diese Krise alle schultern. Gibt es einen Unterhaltstitel, so rate ich ebenfalls im ersten Schritt zur Kommunikation. Möglicherweise hat das Gegenüber Verständnis und erklärt einen Vollstreckungsverzicht. Aber Vorsicht, es können Rückstände auflaufen! Auch eine Zahlung „unter Vorbehalt“ hilft nicht unbedingt weiter, da man den gezahlten Unterhalt u.U. nicht zurückverlangen kann, wenn der andere inzwischen „entreichert“ ist. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten. Eine Vollstreckungseinstellung kann alleine, eine Abänderung des Unterhalts mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht beantragt werden.

Momentan wissen wir nicht, ob ein Gericht schnell auf einen Einstellungsantrag reagiert, zumal die Gerichte auch nur im Notbetrieb arbeiten. Demgegenüber hat die Stellung eines Abänderungsantrags Vorteile, weil das Gericht den zu leistenden Unterhalt im Verfahren ermitteln wird. Zahlt man ab Antragszustellung „unter Vorbehalt“, so bestehen bessere Chancen, zu viel gezahlten Unterhalt zurückzufordern, weil der andere sich in diesem Fall nicht auf Entreicherung berufen kann. Erfolgversprechend ist ein Abänderungsantrag bei einer wesentlichen Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse. Es wird darauf ankommen, ob sich die Einkommensverhältnisse im Vergleich zur Zeit der Erstellung des Unterhaltstitels nicht nur vorübergehend verschlechtert haben. Hier dürfte wohl der Knackpunkt liegen: Niemand weiß, wie lange wir mit der Krise zu kämpfen haben. Wir hören täglich neue, unterschiedliche Prognosen und wissen weder, wie lange die Krise andauern wird, noch, wie man nach Corona dastehen wird.

Es wird leichter sein, einen Titel auf Ehegattenunterhalt abzuändern, als einen Titel auf Kindesunterhalt. Beim Kindesunterhalt besteht eine gesteigerte Erwerbspflicht: der Unterhaltspflichtige muss wirklich alles ihm Mögliche tun, um den Unterhalt zahlen zu können. Ob das Gericht zum Beispiel erwartet, dass jemand sich in Corona-Zeiten während der Kurzarbeit als Erntehelfer verdingt, muss abgewartet werden. So ist zur Zeit vieles offen.

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